Satzung

Saarländischen Krebgesellschaft e.V.

Unsere Satzung

Die Saarländische Krebsgesellschaft e.V. finanziert sich zu einem überwiegenden Teil aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Um Betroffenen und Angehörigen mit unserem umfassenden Leistungspaket unterstützen zu können, benötigen wir Ihre Hilfe. Werden Sie Mitglied der Saarländische Krebsgesellschaft e.V.

§1 Allgemeines

  1. Der Verein führt den Namen „Saarländische Krebsgesellschaft e.V.“, er hat seinen Sitz in Saarbrücken.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §21 BGB. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, speziell die Krebsbekämpfung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben:
    a. die Erkenntnis vom Wesen der Krebskrankheit zu vertiefen und die wissenschaftliche Krebsforschung zu betreiben, zu fördern und zu unterstützen sowie eine Krebsstatistik aufzubauen,
    b. die Bevölkerung über die Krebskrankheit aufzuklären, hierbei die Früherkennung und die rechtzeitige Behandlung zu fördern und zugleich der Krebsfurcht entgegenzutreten,
    c. Behandlungsmittel und – Methoden wissenschaftlich zu überprüfen,
    d. für den Ausbau der öffentlichen und privaten Fürsorge für Krebskranke einzutreten,
    e. beratend und begutachtend bei der Gesundheits- und sozialen Gesetzgebung in Fragen der Krebsverhütung und Krebsbekämpfung mitzuwirken.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zusammenarbeit

Zu diesem Zweck erstrebt der Verein die Zusammenarbeit mit allen Stellen, die für das Gesundheitswesen, die Soziale Fürsorge und die Sozialversicherung zuständig sind, mit öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten, die das gleiche Ziel verfolgen, insbesondere mit der Deutschen Krebsgesellschaft, der der Verein als korporatives Mitglied beitritt.

§4 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können Behörden, Vereine, Körperschaften, öffentlich-rechtliche Anstalten, sonstige Organisationen im Sinne des §3 sowie Einzelpersonen sein, die sich auf dem Gebiet der Krebsbekämpfung und Krebsforschung betätigen.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft können sonstige Körperschaften, Vereine, Organisationen und Einzelpersonen erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme.
  4. Personen, die sich um die Krebsbekämpfung und Krebsforschung Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
  2. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
  3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§6 Mittelbeschaffung, Ansammlung und Verwendung eines Zweckvermögens

  1. Der Verein beschafft seine Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen und Sammlungen sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen oder Personen.
  2. Aus eventuell unverbrauchten Mitteln soll ein Fonds gebildet werden, der innerhalb von 10 Jahren den ausschließlich in §2 genannten Zwecken dienen soll.
  3. Die ordentlichen Einzelmitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag.
  4. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag nach eigenem Ermessen.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind der Vorstand und die ordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§4) hat eine Stimme.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden (§10) oder im Behinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von sechs Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst der Vorsitzende schriftlich mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen.
  5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer (§11) als Schriftführer unterzeichnet.
  6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören: Die Wahl des Vorstandes, die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, die alljährliche Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge und die Entlastung des Vorstandes, die Änderung der Satzung.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
  8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  9. Für bestimmte Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist alternativ zur Zusammenkunft in der Mitgliederversammlung auch eine schriftliche Beschlussfassung zulässig. Diese kann durch Einzelschreiben, oder auch im Umlaufverfahren, also mit einem Schriftstück, das jedes Mitglied unterzeichnet, erfolgen. Hierzu zählen Vorstandswahlen, Satzungsänderungen sowie Personalbeschlüsse. Beschlüsse über Vereinsverschmelzungen oder über die Auflösung des Vereins können jedoch nicht schriftlich gefasst werden. Im Fall der schriftlichen Beschlussfassung wird die Einstimmigkeit aufgehoben. Die Fristsetzung der Stimmabgabe erfolgt durch den 1. Vorsitzenden/ die 1. Vorsitzende oder seinen Vertreter/ seine Vertreterin. Das Ergebnis wird innerhalb von 5 Werktagen allen Wahlberechtigten schriftlich mitgeteilt.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Beirat bestehend aus mind. 3 Personen.
  2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über die Zeit von vier Jahren bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden aus dem Kreise der onkologisch tätigen Ärzte gewählt. In den Beirat können auch Laien gewählt werden. Ihr Anteil ist auf zwei Mitglieder beschränkt.
  4. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat ferner alle ihm nach dieser Satzung zustehenden sowie die Aufgaben zu erledigen, die der ordnungsgemäße Geschäftsgang erfordert.
  5. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§10 Vertretung

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die den Verein verpflichten sollen, bedürfen der Mitzeichnung durch ein weiteres Vorstandsmitglied, sofern sie das Vermögen des Vereins betreffen durch den Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist zur Zeichnung nur berechtigt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§11 Geschäftsführer

Der Geschäftsführer erledigt die laufenden Geschäfte als Leiter der am Sitz des Vereins einzurichtenden Geschäftsstelle. Zu den laufenden Geschäften gehört auch die Tätigkeit als Schriftführer in den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und die Aufstellung des Geschäftsberichtes.

§12 Schatzmeister

  1. Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins. Er ist zeichnungsberechtigt für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten Konten.
  2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan zu entwerfen und dem Vorstand vorzulegen.
  3. Der Haushaltsplan für das erste Geschäftsjahr bedarf nur der Genehmigung durch den Vorstand. Er ist der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung zur nachträglichen Beschlussfassung vorzulegen.
  4. Der Schatzmeister hat nach Schluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.

§13 Die beratenden Mitglieder

  1. Dem Vorstand stehen die beratenden Mitglieder zur Seite.
  2. Die beratenden Mitglieder werden auf Bedarf zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  3. Die beratenden Mitglieder vertreten Staatliche Organisationen, Behörden, Medizinische Einrichtungen oder Verbände (Gremien), die für die Wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Hämato-/Onkologie und die Vorbeugung, Erkennung und Therapie der bösartigen Erkrankungen besonderen Einfluss haben.
  4. Der Vorstand beschließt, welche Gremien nach Nr. 3 einen Vertreter benennen können. Die Gremien entscheiden intern, wer sie vertritt.
  5. Die beratenden Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung in ihrer Funktion bestätigt.
  6. Die Zahl der beratenden Mitglieder ist nicht festgelegt und wird der jeweiligen Notwendigkeit angepasst.

§14 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ausdrücklich zu diesem Zwecke einzuberufende außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig, zu der alle ordentlichen Mitglieder des Vereins durch Einschreibebrief zu laden sind.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sein müssen, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine nach den Vorschriften des § 8 Abs. 7 neueinberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Vereinigung dem Saarland mit der Maßgabe, dass diese es in enger Verbindung mit der Gesundheitsbehörde unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Krebsbekämpfung und Krebsforschung zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Stand der Satzung
Datum: 02.03.2022

Beitrittserklärung

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